Die Befreiung der Zwangssterilisierten

Menschen einem Verfahren zu unterziehen, an dessen Ende die
Staatsgewalt sie auf den OP-Tisch zwingt und einem chirurgischen Eingriff unterzieht, ist ein doppelter Gewaltakt, denn mit dem Schnitt in den Unterleib geht ein Unwerturteil einher. Der Eingriff war nicht nur möglich, er wurde auch in den Stand der Rechtmäßigkeit erhoben, er galt als gerechtfertigt.